Blogbeiträge
Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung auf Betriebsfeier wirksam
Betriebsfeier mit Konsequenzen - ArbG Siegburg
Urteil vom 24. Juli 2024 (Az. 3 Ca 387/24)
Der betroffene Außendienstmitarbeiter hatte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung gewehrt. Er war seit einem Jahr bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt und in dieser Zeit bereits wegen ungebührlichen Verhaltens und übermäßigen Alkoholkonsums abgemahnt worden. Während einer Betriebsfeier schlug er einer vorbeigehenden Kollegin auf das Gesäß. Als diese seine Hand wegschob, zog er sie an sich und sagte, sie solle dies als Kompliment auffassen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Mann fristlos.
Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung und wies die Klage des Mannes ab. Nach der Vernehmung der Kollegin als Zeugin war das Gericht davon überzeugt, dass der Mann durch sein Verhalten während der Betriebsfeier eine sexuelle Belästigung begangen hatte. Seine Äußerung, sie solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen, zeige deutlich seine sexuelle Motivation. Zudem stelle das Festhalten der Kollegin gegen ihren Willen einen unzulässigen Eingriff in ihre persönliche Freiheit dar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Einem Arbeitnehmer, der eine Kollegin gegen ihren erkennbaren Willen auf das Gesäß schlägt und festhält, kann auf Grund dessen außerordentlich gekündigt werden, wie das Arbeitsgericht Siegburg in einem wegweisenden Urteil entschieden hat. Dies gilt auch für Vorfälle, die sich im Rahmen einer Betriebsfeier ereignen. In seinem Urteil vom 24. Juli 2024 (Az. 3 Ca 387/24) stellte das Arbeitsgericht Siegburg fest, dass ein solches Verhalten eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Feiertagszuschlag richtet sich nach regelmäßigem Arbeitsort
Feiertagszuschlag nach dem TV des öffentlichen Dienstes - BAG Urteil vom 1. August 2024 (Az. 6 AZR 38/24)
Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig in Nordrhein-Westfalen arbeitet, hat Anspruch auf den Feiertagszuschlag, wenn er an einem nordrhein-westfälischen Feiertag für seinen Arbeitgeber in einem anderen Bundesland arbeitet, in dem kein Feiertag ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt. In einem Urteil vom 1. August 2024 (Az. 6 AZR 38/24) entschied das BAG, dass der Anspruch auf Feiertagszuschläge für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, davon abhängt, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.
Der klagende Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Arbeitsstätte in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Der 1. November fällt zwar in Nordrhein-Westfalen unter das Feiertagsgesetz und ist dort ein gesetzlicher Feiertag (Hochfest Allerheiligen), nicht aber nach hessischem Landesrecht. Der Arbeitnehmer verlangte daher von seinem Arbeitgeber den Feiertagszuschlag für seine Arbeitsleistung am 1. November 2021.
Das Arbeitsgericht gab seiner Klage statt, das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wies sie ab. Mit seiner Revision vor dem BAG hatte der Arbeitnehmer schließlich Erfolg. Die Begründung des BAG ist eindeutig: Nach den Regelungen des TV-L ist für den Anspruch auf die Zulage der regelmäßige Arbeitsort maßgeblich. Da dieser im vorliegenden Fall in Nordrhein-Westfalen liege, stehe dem Kläger der Feiertagszuschlag zu, so das BAG in seiner Pressemitteilung.